Umgangsrecht und Umgangspflicht?

Kind am Meer während der Elternzeit
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Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


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Leben Eltern nicht (mehr) zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Art und Umfang des Umgangs sind gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr ist es Aufgabe der Eltern, dies festzulegen. In entsprechenden Vereinbarungen können sie dabei Art, Ort und Zeitpunkt des Umgangs ebenso regeln, wie die Frage, wer das Kind abholt und bringt. Gelingt den Eltern keine Einigung, regelt auf entsprechenden Antrag des umgangsberechtigten Elternteils das Familiengericht die Ausgestaltung der Umgangskontakte. Aber auch der betreuende Elternteil kann einen Anspruch auf eine gerichtliche Umgangsregelung haben. Beide Elternteile sollten zu Kompromissen bereit sein. Je älter die Kinder sind, desto größer sind die berechtigten Eigeninteressen der Kinder. Erstreitet ein Elternteil den Umgangskontakt und geht dann mit dem Kind auf den Sportplatz, um seinem Fußballverein zuzujubeln, wobei das Kind sich langweilt oder setzt sich während der Umgangszeit vor den Fernseher und beschäftigt sich mit seinem Freund oder dem Hund, dann entspricht dies nicht dem Wohl des Kindes. Auch der betreuende Elternteil hat ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, welche Wochenenden wie gestaltet werden können. Deshalb steht einem Umgangsrecht auch immer eine Umgangspflicht gegenüber.

Wenn Sie Fragen zum Thema Umgang haben, wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth.