Familienrecht

Wo wird der Corona-Kinderbonus angerechnet?

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Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


gs@ra-sonntag.de

0911971870

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der sog. Corona-Kinderbonus hälftig auf den Kindesunterhaltsbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen ist. Auch kann der Unterhaltsbedarf des Kindes noch weitergehend gemindert sei, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil zu Zeiten der Pandemie und des Onlineunterrichts das Kind mehr betreut hat als vorher.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich an Frau Dr. Gabriele Sonntag Rechtsanwältin aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth, wenden.