Vertragsrecht

Wem gehört die Mietkaution?

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Rechtsanwalt Philipp Krasa im grauen Anzug. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 2016


pk@ra-sonntag

0911971870

Bei Abschluss eines Mietvertrages wird regelmäßig vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter eine Mietkaution stellt. Diese dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass Mietrückstände auflaufen oder der Mieter nach dem Auszug aus der Wohnung Schäden hinterlässt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben Mieter und Vermieter oft unterschiedliche Ansichten, wem die Mietkaution gehört. Die Mietkaution ist nach wie vor das Geld des Mieters. Der Vermieter hat die Kaution getrennt von seinem Vermögen insolvenzfest zu einem üblichen Zins anzulegen. Die Kaution ist 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter auszubezahlen, soweit der Vermieter keine Forderungen gegen den Mieter mehr hat.

Gut zu wissen: Die Mietkaution gehört bei der Erbauseinandersetzung auch zur Erbmasse des Mieters. Stirbt der Mieter ist die Kaution daher an die Erben auszuzahlen oder – falls diese die Mietwohnung übernehmen – weiterzuführen. Bei der Rückzahlung gelten dieselben Regeln wie bei einer normalen Kündigung des Mietvertrags.

Stirbt der Vermieter oder verkauft er die Wohnung, hat auch der neue Vermieter die Mietkaution wie bisher fortzuführen. Sie gehört weiterhin dem Mieter.

Bei Fragen zum Thema Mietkaution unterstützt Sie Herr Philipp Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth.