Auskunft zur Berechnung des Kindesunterhalts

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Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


gs@ra-sonntag.de

0911971870

Kurzinfo Familienrecht Feb. 21

Wenn ein Kind nach einer Trennung bei einem Elternteil lebt, dann hat es gegen den anderen Elternteil einen Anspruch auf Zahlung des Kindesunterhalts. Um die Höhe des Unterhaltsanspruchs berechnen zu können, braucht das Kind eine Auskunft über das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. In der Düsseldorfer Tabelle sind Beträge für das Nettoeinkommen angegeben. Das höchste Nettoeinkommen in der Tabelle liegt bei 5.500,00 EUR. Was ist nun, wenn das Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils höher ist? Der BGH hat entschieden, dass es selbst dann noch einen Auskunftsanspruch gibt. Wenn der zahlungspflichtige Elternteil sich darauf beruft, dass er unbegrenzt leistungsfähig ist und sowieso den Höchstbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss, muss er, wenn das Kind dies will, trotzdem Auskunft erteilen. So hat es der BGH entschieden. Es gibt nämlich Mehr- und Sonderbedarf. Um für diesen Kindesunterhalt die Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können, braucht das Kind die Auskunft.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, , Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth.