Wann verfällt der Urlaubsanspruch?

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Roland Tilch


Rechtsanwalt
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Kurzfrage Arbeitsrecht April 2020

Im Bundesurlaubsgesetz ist nachzulesen, dass der Urlaub am 31.12., also am Jahresende, verfällt, wenn er noch nicht genommen wurde. Nur dann, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, kann der Urlaub übertragen werden, allerdings nur auf die ersten drei Monate des Folgejahres.

Zur Vereinheitlichung der Verhältnisse in Europa erlässt der europäische Gesetzgeber Richtlinien. Im Lichte dieser Richtlinien hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass die deutsche Regelung „richtlinienkonform“ auszulegen ist. Dies bedeutet, dass der Urlaub nicht einfach ersatzlos verfallen kann zum Jahresende, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und auch darüber belehrt hat, welche Folgen eintreten, wenn der Urlaub nicht rechtzeitig genommen wird. Inzwischen hat sich das Bundesarbeitsgericht dieser Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes angeschlossen. Es ist deshalb Vorsicht geboten, wenn man deutsche Gesetzestexte liest, ohne die europäische Rechtsprechung dazu zu kennen.

Bei Fragen zum Arbeitsrecht können Sie sich die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch wenden.