Elternunterhalt – Haftung von Geschwisterkindern

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Rechtsanwalt Philipp Krasa im grauen Anzug. Er vertritt Mandanten aus Nürnberg, Fürth & Erlangen u.a. als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht. Außerdem ist er Spezialist für Erbrecht.

Philipp Krasa


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Kurzinformation Elternunterhalt Oktober 2019

Mit §1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich die Höhe des zu zahlenden Elternunterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Bedürftig sind beim Elternunterhalt die Eltern. Der Unterhaltsbedarf eines pflegebedürftigen Elternteils wird grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und entsteht in Höhe der dort anfallenden Kosten. Gestritten wird oft über die Haftung zwischen den unterhaltspflichtigen Geschwistern. Geschwisterkinder haften für den Unterhalt ihrer Eltern als Teilschuldner. Sie haften nicht als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass Unterhalt nicht von einem allein verlangt werden kann und dieser dann darauf angewiesen ist, die auf seine Geschwister anfallenden Anteile von diesem zu fordern. Zahlt ein Geschwisterkind vorläufig alleine, so kann es später aber auch keine Erstattung der verauslagten Kosten von seinen Geschwistern verlangen.

 

Philipp Krasa