Lebt der Unterhaltspflichtige nicht allein, sondern mit einer in Lebensgemeinschaft verbundenen Person, dann reduziert sich sein Selbstbehalt. Begründet ist dies durch eine gemeinsame Haushaltsführung. Damit treten Ersparnisse ein und es gilt die Vermutung „das Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft ist billiger“. Der BGH setzt den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen pauschal um 10 % herab. Liegt der Selbstbehalt also laut Düsseldorfer Tabelle bei 1.450,00 EUR, so reduziert er sich bei Zusammenleben auf 1.305,00 EUR monatlich.
Sie haben Fragen zum Thema Unterhalt? Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth berät und unterstützt Sie hier gerne.