Wegeunfall: Der Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Wird ein Arbeitnehmer auf dem Weg von der oder zur Arbeit verletzt, kommt für die Folgen in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft auf. Häufig kann es aufgrund eines Wegeunfalls aber auch Ansprüche gegen andere Versicherungen geben, beispielsweise die Krankenkasse, die private Unfallversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die eigene Kasko-Versicherung oder die Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners.

Mit Spielzeugautos nachgestellter Wegeunfall im Raum Nürnberg / Fürth.

Roland Tilch ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Daher steht er in Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region Mandanten zur Seite, die ihre Ansprüche gegenüber privaten Versicherungen oder Sozialversicherungen durchsetzen wollen. Hier erklärt er:

Gut zu wissen: Bei einem Wegeunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung keine Schäden des Unfallgegners.

In unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.

Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.

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Was ist ein Wegeunfall? Und was nicht?

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg von dort passiert. Dabei ist grundsätzlich nur der direkte Weg versichert. Verlässt der Beschäftigte diesen Weg – beispielsweise zum Einkaufen – besteht dafür kein Versicherungsschutz. Allerdings gibt es dafür Ausnahmen, hier die Wichtigsten:

  • Fahrgemeinschaften: Hier sind Umwege zulässig, um Mitfahrer aufzunehmen und abzusetzen oder um eine Mitfahrgelegenheit zu erreichen. Es ist nicht erforderlich, dass alle Mitglieder der Fahrgemeinschaft im selben Betrieb arbeiten.
  • Kinderbetreuung: Auch Umwege zum Absetzen oder Abholen der Kinder bei Kindertagesstätte, Pflegemutter, Schule etc. sind mitversichert.
  • Umwege können in manchen Fällen abgedeckt sein, wenn sie beispielsweise zu einer Zeitersparnis führen, Staus vermeiden oder die Sicherheit erhöhen.
  • Rückkehr: Verlässt der Arbeitnehmer den direkten Weg, kann der Versicherungsschutz wieder aufleben, wenn er auf den direkten Weg zurückkehrt. Das gilt allerdings nur für Unterbrechungen von bis zu 2 Stunden.

Der Weg zur und von der Arbeit beginnt und endet an der Außentür des eigenen Wohngebäudes. Hat der Arbeitnehmer während der Arbeit einen Unfall, kommt dafür ohnehin die Unfallversicherung auf. Dazu zählen zum Beispiel Außendiensttätigkeiten oder Besorgungen im Auftrag der Firma. Auch wenn der Arbeitgeber eine Untersuchung angeordnet hat oder sie für den Beruf gesetzlich verpflichtend ist, gilt unterwegs Versicherungsschutz. Selbst Unfälle auf dem Weg zur Mittagspause oder zurück gelten als Wegeunfälle – bis zur Tür des Restaurants oder der Kantine. Fordert die Arbeitsagentur einen Arbeitssuchenden zu einem Vorstellungsgespräch auf, zählt auch das als auf dem Weg zur Arbeit.

Alkohol bei der Arbeit erhöht auch die Gefahr von Wegeunfällen. Bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit kann Trunkenheit daher den Versicherungsschutz kosten. Das ist dann der Fall, wenn der Alkoholeinfluss, unter dem der Arbeitnehmer stand, die allein wesentliche Unfallursache ist. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus den Umständen. Bei Autofahrern ist der ursächliche Zusammenhang aber ab 1,1 Promille (Fahruntüchtigkeit) anzunehmen.

Wichtig zu wissen ist dabei: Die Leistungen anderer Versicherungen wie der Krankenversicherung oder der Kfz-Versicherung sind unabhängig davon, ob es sich um einen Wegeunfall handelt oder nicht.

 

Schadensersatz bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt grundsätzlich für Personenschäden am Arbeitnehmer auf. Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Heilbehandlung und Reha: Die Leistungen können hier über die der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Die Berufsgenossenschaften verfügen außerdem über eigene Einrichtungen, in denen teilweise schneller ein Reha-Platz zu bekommen ist. Die Heilbehandlung kann auch psychotherapeutische Maßnahmen abdecken. Hat die Krankenkasse nach einem Wegeunfall bereits Leistungen übernommen, rechnet sie diese selbst mit der Unfallversicherung ab.
  • Teilhabe am Arbeitsleben: Die Berufsgenossenschaft unterstützt bei der Rückkehr in die bisherige Stelle oder unterstützt generell bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Das kann beispielsweise Hilfsmittel, Weiterbildung oder auch Zahlungen an einen Arbeitgeber umfassen.
  • Leben mit Behinderung: Entstehen bei einem Wegeunfall bleibende Schäden, unterstützt die Unfallversicherung beispielsweise mit Hilfsmitteln, rollstuhlgerechtem Umbau der Wohnung, Kraftfahrzeughilfe und anderen Maßnahmen. So sollen Betroffene auch wieder am sozialen Leben teilhaben können.
  • Geldleistungen: Während der Genesung nach einem Wegeunfall zahlt die Berufsgenossenschaft Entgeltersatzleistungen. Entstehen bleibende Schäden, die die Erwerbsfähigkeit einschränken, hat der Versicherte Anspruch auf eine Rentenzahlung, die diesen Nachteil ausgleicht. Wird der Arbeitnehmer pflegebedürftig, übernimmt die Unfallversicherung außerdem die Pflegekosten.
  • Im Todesfall zahlt die Unfallversicherung außerdem Sterbegeld sowie Witwenrenten und Waisenrenten.

Tipp: Auch wer sich nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit körperlich unversehrt fühlt, sollte den Wegeunfall an die Berufsgenossenschaft melden und am besten auch zum Arzt gehen. Manche Folgeschäden zeigen sich erst nach Tagen.

Sachschäden – beispielsweise am Auto – sind von der Unfallversicherung nicht abgedeckt. Sachmittel dagegen, die beispielsweise aufgrund einer unfallbedingten Behinderung nötig werden, zahlt die Berufsgenossenschaft nach einem Wegeunfall.

 

Wegeunfall: Schmerzensgeld?

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt grundsätzlich kein Schmerzensgeld, auch nicht bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit. In vielen Fällen kann der Betroffene allerdings nach einem Unfall Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bekommen.

 

Wegeunfall: Wer zahlt den Sachschaden am Auto?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist nur für Personenschäden an den Versicherten zuständig. Entsteht bei einem Wegeunfall ein Sachschaden am Auto, zahlt dafür ggf. die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (falls dieser die Schuld trägt) oder die eigene Kasko-Versicherung.

Sie hatten einen Wegeunfall und eine oder mehrere Versicherungen wollen nicht zahlen? Wir unterstützen Sie, Ihre Rechte gegenüber allen infrage kommenden Versicherungen und Sozialversicherungsträgern durchzusetzen. Gerne beraten wir Sie auch zu Ihren Ansprüchen und helfen Ihnen bei der rechtssicheren Beantragung.

Roland Tilch

Roland Tilch ist nicht nur Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sondern auch unser Spezialist für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Damit ist er bestens qualifiziert für Wegeunfälle auf dem Weg zur Arbeit.

rt@ra-sonntag.de

Roland Tilch ist nicht nur Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sondern auch unser Spezialist für Arbeitsrecht. Damit ist er bestens qualifiziert für Wegeunfälle auf dem Weg zur Arbeit.