Was kostet ein Rechtsanwalt ? Kosten und Gebühren



Inhaltsübersicht:


1. Anwaltsgebühren sind gesetzlich geregelt


2. Was kosten zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten?


3. Was kostet eine Erstberatung?


4. Außergerichtliche Tätigkeit


5. Gerichtliche Tätigkeit


6. Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?


7. Was kosten sozialrechtliche Angelegenheiten?


8. Was ist Beratungshilfe, was ist Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe?


9. Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?


10. Honorarvereinbarungen, z. B. Stundenhonorar



1. Anwaltsgebühren sind gesetzlich geregelt


Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren.

Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten in Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.

Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.

Gebührenvereinbarungen die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig. Bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig.

Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Mandanten müssen schriftlich getroffen, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.




2. Was kosten zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten?


Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet: dem Gegenstandswert und der Tätigkeit des Anwalts.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Vefahren wird er vom Gericht festgesetzt.

Bei der Tätigkeit des Anwalts wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z. B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z. B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).


Gebührentabelle (Auszug)


Gegenstandswert
bis
EUR

Gebühr
EUR

Gegenstandswert
bis EUR

Gebühr
EUR

300,00

25,00

40.000,00

902,00

600,00

45,00

45.000,00

974,00

900,00

65,00

50.000,00

1.046,00

1.200,00

85,00

65.000,00

1.123,00

1.500,00

105,00

80.000,00

1.200,00

2.000,00

133,00

95.000,00

1.277,00

2.500,00

161,00

110.000,00

1.354,00

3.000,00

189,00

125.000,00

1.431,00

3.500,00

217,00

140.000,00

1.508,00

4.000,00

245,00

155.000,00

1.585,00

4.500,00

273,00

170.000,00

1.662,00

5.000,00

301,00

185.000,00

1.739,00

6.000,00

338,00

200.000,00

1.816,00

7.000,00

375,00

230.000,00

1.934,00

8.000,00

412,00

260.000,00

2.052,00

9.000,00

449,00

290.000,00

2.170,00

10.000,00

486,00

320.000,00

2.288,00

13.000,00

526,00

350.000,00

2.406,00

16.000,00

566,00

380.000,00

2.524,00

19.000,00

606,00

410.000,00

2.642,00

22.000,00

646,00

440.000,00

2.760,00

25.000,00

686,00

470.000,00

2.878,00

30.000,00

758,00

500.000,00

2.996,00

35.000,00

830,00




3. Was kostet eine Erstberatung?


Für eine Erstberatung, also eine mündliche oder schriftliche Beratung verlangen wir in der Regel zwischen EUR 50,00 und EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Bitte sprechen Sie uns vorher an, was für eine Erstberatung verlangt wird. Der Rahmen richtet sich nach der Schwierigkeit, nach dem Umfang, nach dem Wert, nach der Zeit, die wir für die Beratung und Nacharbeit brauchen sowie nach der Bedeutung der Angelegenheit für Sie.




4. Außergerichtliche Tätigkeit

Vertretungsmandat


Bei außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin können folgende Gebühren anfallen

- Eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2300 VV-RVG aus dem Gegenstandswert)

- Eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV-RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines
- Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird.





5. Gerichtliche Tätigkeit

Prozessmandat


Kommt es zu einem Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so erhält der Anwalt für die 1. Instanz bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:

- Eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG
- Eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV-RVG
- Eine 1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV-RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einer Vereinbarung, durch die der Streit beigelegt wird

Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Die Einigungsgebühr beträgt 1,3.

Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet. Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von EUR 20,00 sowie Erstattung der Kopiekosten. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die wir an das Finanzamt abführen.




6. Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?


Gebühren in Strafsachen (auszugsweise):

Allgemein

Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG
Mindestgebühr 30,00 EUR
Höchstgebühr 300,00 EUR
Mittelgebühr 165,00 EUR

Vorbereitendes Verfahren

Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV-RVG
Mindestgebühr 30,00 EUR
Höchstgebühr 250,00 EUR
Mittelgebühr 140,00 EUR

Verfahren 1. Instanz

Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 4106 VV RVG
Mittelgebühr 140,00 EUR
Höchstgebühr 250,00 EUR

Terminsgebühr Amtsgericht Nr. 4108 VV RVG
Mittelgebühr 230,00 EUR
Höchstgebühr 400,00 EUR

Gebühren in Bußgeldsachen:

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG
Mittelgebühr 85,00 EUR
Höchstgebühr 150,00 EUR

Vorbereitendes Verfahren

Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG
Bußgeld 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR
Mittelgebühr 135,00 EUR
Höchstgebühr 250,00 EUR

Verfahren vor dem Amtsgericht

Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG
Bußgeld 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR
Mittelgebühr 135,00 EUR
Höchstgebühr 250,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG
Bußgeld 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR
Mittelgebühr 215,00 EUR
Höchstgebühr 400,00 EUR


Wegen weiterer Gebühren fragen Sie uns bitte.




7. Was kosten sozialrechtliche Angelegenheiten?


In sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Rentenangelegenheiten, Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises) beträgt die Gebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit EUR 40,00 bis EUR 520,00. In Verfahren vor dem Sozialgericht gelten in Abhängigkeit von der Instanz unterschiedliche Gebührenregelungen; es können jeweils zwei Gebühren entstehen:

- Sozialgericht (1. Instanz)
Verfahrensgebühr EUR 40,00 bis EUR 460,00
Terminsgebühr EUR 20,00 bis EUR 308,00

- Landessozialgericht (2. Instanz)
Verfahrensgebühr EUR 50,00 bis EUR 570,00
Terminsgebühr EUR 20,00 bis EUR 380,00

- Bundessozialgericht (3. Instanz)
Verfahrensgebühr EUR 80,00 bis EUR 800,00
Terminsgebühr EUR 40,00 bis EUR 700,00




8. Was ist Beratungshilfe, was ist Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe?


Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gewähren.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (bis zu vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Berechtigungsschein).




9. Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?


Ein weit verbreitetes Vorurteil lautet: Rechtsschutzversicherungen sind schuld daran, dass die deutsche Justiz übermäßig in Anspruch genommen wird.

Untersuchungen zeigen aber, dass durch Rechtsschutzversicherungen keinesfalls eine „Prozesslawine“ ausgelöst wird. Vielmehr erfüllen Rechtsschutzversicherungen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. So wie Bürger nicht häufiger krank werden, weil sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, prozessieren sie nicht häufiger, weil sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Versicherten, ihr Recht durchzusetzen – während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.




10. Honorarvereinbarungen, z. B. Stundenhonorar


Bitte sprechen Sie uns auch darauf an, ob es sinnvoll ist, dass im Falle einer Beratung oder einer außergerichtlichen Tätigkeit eine Gebührenvereinbarung dahingehend getroffen wird, dass wir nicht nach den gesetzlichen Gebühren, sondern auf der Basis eines Stundenhonorars abrechnen. Unser Rahmen liegt hier je nach Schwierigkeit des Falles und die Anspruchnahme besonderer Kenntnisse, da wir Fachanwälte sind, zwischen EUR 150,00 und EUR 200,00 zzgl. Mehrwertsteuer pro Stunde.

D198055


Fachanwalt für Scheidungsrecht



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Fachanwaltschaften: Familienrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht.

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